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   LSG Bayern, 18.05.2005 - L 13 R 4128/03   

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https://dejure.org/2005,26454
LSG Bayern, 18.05.2005 - L 13 R 4128/03 (https://dejure.org/2005,26454)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18.05.2005 - L 13 R 4128/03 (https://dejure.org/2005,26454)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18. Mai 2005 - L 13 R 4128/03 (https://dejure.org/2005,26454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG); Auswirkungen der funktionellen Trennung zwischen Zusatzrentenversicherungsträger und Rentenversicherungsträger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 48/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.05.2005 - L 13 R 4128/03
    Dies war beim Kläger, der bereits im Oktober 1983 die DDR verlassen hat, nicht der Fall (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 10. Februar 2005 - Az: B 4 RA 48/04 R -).
  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 60/96

    Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, Pflichtbeitragszeiten in der

    Auszug aus LSG Bayern, 18.05.2005 - L 13 R 4128/03
    Die Zuständigkeit der Beklagten als Zusatzversorgungsträger erstreckt sich, worauf der Kläger wiederholt hingewiesen worden ist, nicht auf die Gewährung von Leistungen und den Erlass rentenrechtlicher Bescheide nach dem SGB VI (vgl. zur funktionellen Trennung zwischen Zusatz- und Rentenversicherungsträger BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
  • BSG, 27.07.2004 - B 4 RA 1/04 R

    Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 18.05.2005 - L 13 R 4128/03
    Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid insoweit mangels (rechtzeitigen) Widerspruchs bestandskräftig geworden (§ 77 SGG; vgl. BSG Urteil vom 27.07.2004 - B 4 RA 1/04 R -) und eine Anfechtungsklage ohne Vorverfahren nicht zulässig.
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